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§ 2314 BGB Auskunftspflicht des Erben ~ 1 1Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe so hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen 2Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen und dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt

Auskunft nach § 2314 BGB oder nicht ~ Dementsprechend können Sie jetzt also die umfassenden Auskunftsrechte des § 2314 BGB geltend machen Bestehen Zweifel an der Richtigkeit des Nachlassverzeichnisses etwa in Bezug auf das Auslandskonto können Sie sogar verlangen dass die Vollständigkeit und Richtigkeit gemäß § 260 Abs 2 BGB eidesstattlich versichert wird Eine falsche eidesstattliche Versicherung ist strafbar gemäß § 156 StGB

§ 2314 BGB Auskunftspflicht des Erben ~ § 2314 BGB Auskunftspflicht des Erben § 2314 BGB Auskunftspflicht des Erben 1 Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe so hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 BGB vorzulegenden Verzeichnisses der

§ 2314 BGB Auskunftspflicht des Erben ~ BGH URTEIL vom 211989 Az XI ZR 9188 10 Erblassers selbst nach § 2314 BGB zur Auskunft verpflichtet BGHZ 89 24 27 und muß von vornherein damit rechnen daß er gemäß § 2329 BGB auf Rückzahlung in Anspruch genommen wird

DamrauTank Praxiskommentar Erbrecht BGB § 2314 ~ Dem Wortlaut nach setzt § 2314 BGB voraus dass der Anspruchsberechtigte pflichtteilsberechtigter Nichterbe §§ 2303 2309 BGB ist Somit sind auskunftsberechtigt auf jeden Fall enterbte Abkömmlinge des Erblassers ebenso der enterbte Ehegatte oder gleichgeschlechtliche Lebenspartner und der enterbte Elternteil soweit Erben erster

§ 2314 BGB Einzelnorm ~ § 2314 Auskunftspflicht des Erben 1 Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe so hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen und dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird

§ 9 Ansprüche auf Auskunft und Wertermittlung Deutsches ~ Gemäß § 2314 Abs 1 S 1 BGB hat der Erbe dem Pflichtteilsberechtigten über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen Entsprechend § 2057 BGB kann der Pflichtteilsberechtigte im Hinblick auf § 2316 BGB Auskunft von dem Erben über dessen gem

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten ~ Der Pflicht­teils­be­rech­tig­te kann gemäß § 2314 Abs 1 Satz 3 BGB auch ver­lan­gen dass das Ver­zeich­nis durch die zustän­di­ge Behör­de oder durch einen zustän­di­gen Beam­ten oder Notar auf­ge­nom­men wird Aus­kunfts­be­rech­tigt ist jeder Nicht­er­be aus dem Kreis der §§ 2303 2309 BGB 1

§ 260 BGB Pflichten bei Herausgabe oder Auskunft über ~ Pflichten bei Herausgabe oder Auskunft über Inbegriff von Gegenständen 1 Wer verpflichtet ist einen Inbegriff von Gegenständen herauszugeben oder über den Bestand eines solchen Inbegriffs Auskunft zu erteilen hat dem Berechtigten ein Verzeichnis des Bestands vorzulegen


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By : andi

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